Wir behalten uns vor, in Abweichung von den vorstehenden Pauschalen eine höhere, konkrete Entschädigung zu fordern und werden in diesem Fall die geforderte Entschädigung unter Berück- sichtigung der ersparten Aufwendungen und einer etwaigen, anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret beziffern und belegen. 5.3 Ein Anspruch auf Umbuchungen (Änderun- gen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderungsart) besteht nicht. Werden Umbuchungen (z.B. geringfügige Änderungen des Reiseprogramms) dennoch auf Wunsch des Kun- den vorgenommen, so sind diese nur bis zum 46. Tag vor Reiseantritt möglich. Für derartige Umbu- chungen berechnen wir ein Umbuchungsentgelt von € 30,– je Umbuchungsvorgang. Es steht dem Reisenden frei, uns nachzuweisen, dass kein oder nur ein geringerer Schaden als die vorstehend genannte Pauschale durch die Umbuchung entstanden ist. Ansonsten sind Umbuchungen nur nach vorherigem Rücktritt vom Reisevertrag unter den Bedingungen 5.1 und 5.2 sowie bei gleichzeitiger Neuanmeldung möglich. 5.4 Abweichend von Ziff. 5.2 kann der Reiseve- ranstalter keine Entschädigung verlangen, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Um- stände auftreten, die die Durchführung der Pau- schalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen. Umstände sind unvermeidbar und außergewöhn- lich im Sinne dieses Untertitels, wenn sie nicht der Kontrolle der Partei unterliegen, die sich hie- rauf beruft, und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären. 7. Rücktritt/Kündigung des Reiseveranstalters 7.1 Der Reiseveranstalter kann wegen Nichter- reichens der Mindestteilnehmerzahl (MTZ) vom Vertrag zurücktreten, wenn er in der jeweiligen Reiseausschreibung die MTZ beziffert sowie den Zeitpunkt angegeben hat, bis zu welchem die Rücktrittserklärung dem Reisenden vor dem vertraglich vereinbarten Reisebeginn spätestens zugegangen sein muss, und er in der Reisebestä- tigung die MTZ und späteste Rücktrittsfrist nochmals deutlich angibt oder dort auf die ent- sprechenden Angaben in der Reiseausschreibung verweist. Ein Rücktritt ist spätestens 28 Tage vor dem vereinbarten Reisebeginn gegenüber dem Kunden zu erklären. Sollte bereits zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich sein, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann, hat der Reiseveranstalter unverzüglich von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch zu machen. Auf den Reisepreis geleistete Zahlungen werden dem Kunden umgehend erstattet. 7.2 Der Reiseveranstalter kann vor Reisebe- ginn zudem vom Vertrag zurücktreten, wenn er aufgrund unvermeidbarer, außergewöhn- licher Umstände an der Erfüllung des Vertrags verhindert ist; in diesem Fall hat er den Rücktritt unverzüglich nach Kenntnis von dem Rücktritts- grund zu erklären. Tritt der Reiseveranstalter vom Vertrag zurück, verliert er den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. 7.3 Wenn der Reiseveranstalter infolge eines Rücktritts zur Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet ist, hat er diese unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach dem Rücktritt, zu leisten. 7.4 Wenn der Reisende die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung nachhal- tig stört oder wenn er sich in solchem Maß vertragswidrig verhält, dass eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder zum Ablauf einer Kündigungs- frist mit ihm unzumutbar ist oder sich sonst stark vertragswidrig verhält, kann der Reiseveranstalter ohne Einhaltung einer Frist den Reisevertrag kündigen. Dabei behält er den Anspruch auf den Reisepreis abzüglich des Wertes ersparter Aufwendungen und ggf. erfolgter Erstattungen durch Leistungsträger oder ähnliche Vorteile, die er aus der anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt. Eventuelle Mehrkosten für die Rückbeförderung trägt der Störer selbst. 10. Obliegenheiten des Reisenden, Abhilfe, Fristsetzung vor Kündigung des Reisenden, Mit- wirkung des Reisenden, Rechte bei Reisemängeln 10.1 Der Reiseveranstalter hat dem Reisenden die Pauschalreise frei von Reisemängeln zu verschaffen. 10.2 Ist die Pauschalreise mangelhaft, kann der Reisende, wenn die Voraussetzungen der gesetz- lichen Vorschriften vorliegen und soweit nichts anderes bestimmt ist, Abhilfe verlangen, selbst Abhilfe schaffen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, Abhilfe durch andere Reiseleistungen (Ersatzleistungen) verlangen, und Kostentragung für eine notwendige Beherber- gung verlangen, den Vertrag nach § 651l BGB kündigen, die sich aus einer Minderung des Reisepreises (§ 651m BGB) ergebenden Rechte geltend machen und nach § 651n BGB Schadens- ersatz oder nach § 284 BGB Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen. 10.3 Wird die Pauschalreise durch den Reiseman- gel erheblich beeinträchtigt, kann der Reisende den Vertrag kündigen. Die Kündigung ist erst zulässig, wenn der Reiseveranstalter eine ihm vom Reisenden bestimmte angemessene Frist hat verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu leisten; der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe vom Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn sofortige Abhilfe notwendig ist. 10.4 Der Reisende hat dem Reiseveranstalter einen Reisemangel unverzüglich der örtlichen Reiseleitung bzw. Partneragentur anzuzeigen und dort innerhalb angemessener Frist um Abhilfe zu ersuchen. Ist eine örtliche Reiseleitung oder eine lokale Vertragsagentur nicht vorhanden oder nicht erreichbar, wendet sich der Reisende an den Reiseveranstalter (Kontaktadressen und Telefon- nummern entnehmen Sie Ihren Reiseunterlagen). Der Reisende kann die Mängelanzeige aber auch seinem Reisevermittler, über welchen er die Reise gebucht hat, anzeigen. 10.5 Soweit der Reiseveranstalter infolge einer schuldhaften Unterlassung der Anzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, ist der Reisende nicht berechtigt, die in § 651m BGB bestimmten Rechte geltend zu machen oder nach § 651n BGB Schadensersatz zu verlangen. 10.6 Der Vertreter des Reiseveranstalters ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. 10.7 Reiseleiter oder Agenturen und Reisebüros sind nicht berechtigt, Ansprüche anzuerkennen. 10.8 Der Reisende ist persönlich für sein recht- zeitiges Erscheinen am Abreiseort verantwortlich. 10.9 Der Reisende hat den Reiseveranstalter unverzüglich zu informieren, wenn er die erfor- derlichen Reiseunterlagen (z.B. Hotelvoucher, Flugunterlagen) nicht innerhalb der ihm von uns mitgeteilten Zeiten erhält oder wenn die Unterlagen und Tickets bezüglich der Daten des Kunden falsche Angaben enthalten. 12. Streitschlichtung Der Reiseveranstalter weist im Hinblick auf das Gesetz über Verbraucherstreitbeilegung darauf hin, dass er nicht an einer freiwilligen Verbrau- cherstreitbeilegung teilnimmt. Sofern eine Ver- braucherstreitbeilegung nach Drucklegung dieser Reisebedingungen für den Reiseveranstalter verpflichtend würde, informiert der Reiseveran- stalter den Kunden hierüber in geeigneter Form. Der Reiseveranstalter weist für alle Reiseverträge, die im elektronischen Rechtsverkehr geschlossen wurden, auf die europäische Online- Streitbeilegungs-Plattform http://ec.europa.eu/consumers/odr/ hin. Veranstalter China Tours Hamburg CTH GmbH Wandsbeker Allee 72 22041 Hamburg Amtsgericht Hamburg, HRB 69533 Umsatzsteuer-ID gem. § 27a UStG: DE199093224 Geschäftsführer Andreas Janz, Liu Guosheng Wesentliche Merkmale der Dienstleistung Reiseveranstaltung Reiseveranstalter-Haftpflichtversicherung: Generali-Versicherung AG, 81731 München, räumlicher Geltungsbereich der Versicherung: weltweit Text, Bilder, Grafiken und AGB unterliegen dem Schutz des Urheberrechtes und anderer Schutz- gesetze. Alle Rechte vorbehalten. Stand August 2019 Die vollständige allgemeinen Reisebedingungen finden Sie auf dem folgenden QR-Code: www.NewSilkRoad.de 65